Was du zur Grunderwerbsteuer wissen musst

(Artikel vom 18.9.2018)

Wenn du ein Grundstück kaufen willst, fällt Grunderwerbsteuer an. Das gilt übrigens auch, wenn du ein Grundstück geschenkt bekommst. Die Höhe der Steuer zu ermitteln ist nicht einfach. Wir erklären dir, wie es geht.

Wichtig zu wissen: Neben dem Kaufpreis wird beim Hauskauf auch die Grunderwerbsteuer fällig.

Wichtig zu wissen: Neben dem Kaufpreis wird beim Hauskauf auch die Grunderwerbsteuer fällig.

Im Zusammenhang mit der jüngsten Steuerreform in Österreich im Jahr 2016 hat sich auch das Gesetz zur Grunderwerbsteuer geändert. Zwei wichtige Neuerungen gibt es dabei: Zum einen wird die Steuer jetzt auf der Basis des Grundstückswerts berechnet, sofern es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelt, und zum anderen ist die Weitergabe einer Immobilie im Familienkreis bis zu einem Wert von 400.000 Euro günstiger als zuvor. Was du wann bezahlen musst, erfährst du hier:

Was wird besteuert?

Als Grundstücke im Sinne des Gesetzes betrachtet der Gesetzgeber nicht nur den Grund samt den Gebäuden darauf, sondern zum Beispiel auch die Tiere, die dort leben. Nicht zum Grundstück zählen dagegen Maschinen und andere Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Auch das Inventar – wie etwa die Möbel deines Großvaters – werden bei der Grunderwerbsteuer nicht mitgerechnet.

Übernimmst du einen Hof, zählen auch Tiere zum Grundstück im rechtlichen Sinne.

Übernimmst du einen Hof, zählen auch Tiere zum Grundstück im rechtlichen Sinne.

Wer zahlt Grunderwerbsteuer?

Das Finanzamt betrachtet alle am Erwerb beteiligten Personen als Steuerschuldner – also auch den Verkäufer der Immobilie. Normalerweise zahlst du als Käufer die Steuer. Wenn du das jedoch versäumst, wird sich das Finanzamt an den Verkäufer wenden. Dieser kann sich davor schützen, indem er einen Treuhänder oder Notar beauftragt, der sowohl den Kaufpreis als auch die Steuer kassiert, bevor das Eigentum auf dich übergeht. Bei einer Schenkung kannst du auch vereinbaren, dass der Schenkende die Steuerzahlung übernimmt.

Welche Bemessungsgrundlage gilt für die Steuer?

Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich an der Gegenleistung bemessen, das ist in der Regel der Kaufpreis. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn dir ein Grundstück geschenkt oder vererbt wird, zieht das Finanzamt seit 1. Jänner 2016 den Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die Steuer heran.

Wie wird der Grundstückswert ermittelt?

Es gibt drei Möglichkeiten, um den Wert eines Grundstückes zu ermitteln, aus denen du frei wählen kannst: das Pauschalwertmodell, den geeigneten Immobilienpreisspiegel oder den Nachweis, dass dein Grundstück aus bestimmten Gründen weniger Wert hat, als allgemein angenommen werden kann. Letzteres kannst du durch ein Gutachten nachweisen. Willst du den Grundstückswert nach dem Pauschalwertmodell errechnen, kannst du das über den Grundstückswertrechner des Bundesministeriums für Finanzen tun. Als geeigneten Immobilienpreisspiegel wiederum betrachtet das Ministerium ab 1. Jänner 2017 die Liste der Immobiliendurchschnittspreise der Statistik Austria.

Auch wenn du das Grundstück geerbt hast, wird Grunderwerbsteuer fällig. Um den Grundstückswert zu ermitteln, stehen dir drei Möglichkeiten zur Auswahl.

Auch wenn du das Grundstück geerbt hast, wird Grunderwerbsteuer fällig. Um den Grundstückswert zu ermitteln, stehen dir drei Möglichkeiten zur Auswahl.

Wie hoch ist der allgemeine Steuersatz?

Die Grunderwerbsteuer beträgt im Allgemeinen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dieser Steuersatz gilt, wenn das Grundstück verkauft (und nicht etwa verschenkt) wird und die Beteiligten nicht zu einer Familie gehören.

BEISPIEL 1: Du kaufst für 100.000 Euro ein Grundstück von Herrn A. Zum Kaufpreis kommt noch die Grunderwerbsteuer von 3.500 Euro hinzu.

BEISPIEL 2: Du kaufst ein weiteres Grundstück von Frau B für 300.000 Euro. Dabei wird Grunderwerbsteuer in Höhe von 10.500 Euro fällig.

Wann kommt der Stufentarif zur Anwendung?

Wenn das Grundstück unentgeltlich übertragen oder innerhalb der Familie weitergegeben oder vererbt wird, wird die Steuer gestaffelt berechnet, wobei sie sich ebenfalls am Grundstückswert orientiert. Zur Familie zählen unter anderem die Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, sowie Geschwister, Nichten oder Neffen. Die Steuer wird wie folgt gestaffelt:

  • für Vermögensteile unter 250.000 Euro fallen 0,5 Prozent an
  • für Vermögensteile zwischen 250.000 und 400.000 Euro sind es 2 Prozent
  • für Vermögensteile ab 400.000 Euro sind 3,5 Prozent zu entrichten.

BEISPIEL 3: Dein Vater verkauft dir ein Grundstück aus dem Familienbesitz im Wert von 100.000 Euro. Du musst dafür 500 Euro Grunderwerbsteuer bezahlen – das ist übrigens deutlich weniger als vor der Steuerreform 2016.

BEISPIEL 4: Deine Tante schenkt dir ein Haus, das einen Grundstückswert von 300.000 Euro hat. Die ersten 250.000 Euro werden mit 0,5 Prozent besteuert, das ergibt 1.250 Euro. Die darüber hinaus gehenden 50.000 Euro werden mit zwei Prozent besteuert, was 1.000 Euro ergibt. Die Grunderwerbsteuer liegt also bei insgesamt 2.250 Euro.

BEISPIEL 5: Deine Mutter überträgt dir und deiner Schwester ein Grundstück im Wert von 440.000 Euro. Ihr beide müsst also jeweils auf den Betrag von 220.000 Euro Grunderwerbsteuer entrichten. Bei einem Prozentsatz von 0,5 Prozent für jeden von euch sind das 1.100 Euro pro Person.

Wer berechnet die Höhe der Grunderwerbsteuer und wann wird sie fällig?

Du musst den Erwerb des Grundstückes bis zum 15. Tag des Folgemonats beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Wenn du nicht möchtest, dass der Grundstückswert und die Steuer vom Finanzamt berechnet werden, hast du die Möglichkeit einer „Selbstberechnung“. Tatsächlich kannst du diese aber nicht selbst berechnen, das muss ein Notar oder ein Rechtsanwalt in deinem Auftrag tun. Die Steuer wird dann mittels eines Bescheids vorgeschrieben und du musst sie binnen eines Monats zahlen. Die Steuerschuld entsteht, sobald der Erwerbsvorgang für das Grundstück rechtlich abgeschlossen ist, das heißt, sie entsteht noch vor der Bezahlung beim Unterschreiben des Kauf- oder Schenkungsvertrags.

Übrigens: Im Grunderwerbsteuergesetz sind einige Befreiungen vorgesehen. Zum Beispiel fällt unterhalb der Bagatellgrenze von 1.100 Euro keine Steuer an.